Angelverein "Frohsinn"
Niederoderwitz e.V.

Satzung des AFN

Satzung

des Angelverein „Frohsinn“ Niederoderwitz e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Angelverein „Frohsinn“ Niederoderwitz e.V. (nachfolgend AFN genannt)

2. Er hat seinen Sitz in Oderwitz.

3. Er ist politisch und konfessionell neutral.

4. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist beim Amtsgericht Dresden, Registergericht, unter der Nummer VR 14226 eingetragen.

5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6. Er ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. im Landesverband Sächsischer Angler e.V.


§ 2 Zweck des Vereins

Der AFN ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen u. a. durch:

1. Die Ermöglichung der gemeinschaftlich, als auch individuellen, Ausübung des Angelns mit ausgesprochenen sportlichen Methoden zu nicht gewerblichen Zwecken.

2. Die Hege und Pflege der dem AFN zur Verfügung stehenden Gewässer und der darin befindlichen Lebewesen nach den Prinzipien des Natur- und Landschaftsschutzes.

3. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzenden Bereiche.

4. Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürger in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.

5. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

6. Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes.

7. Förderung der Vereinsjugend.

8. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des AFN.

9. Der Verein vertritt die Interessen der Angler in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Körperschaften.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. § 52 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer einen gültigen Fischereischein / gültigen Jugendfischereischein besitzt. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

2. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.

3. Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten können Kinder mit gültigem Jugendfischereischein / Fischereischein Mitglied werden. Mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten verpflichtet sich dieser, die Beiträge für das Kind zu zahlen.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Angelns gemacht haben.

5. Aufnahmebeiträge können vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit festgelegt werden. Die Höhe des Aufnahmebeitrages wird in der Beitragsordnung festgeschrieben.

6. Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss des Vorstandes festgelegt.

7. Jedes Mitglied hat das Recht auf den Erwerb von Erlaubnisscheinen für Gewässer des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. und des Gewässerfonds. Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeines entsprechend Landesfischereigesetz.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

 - durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und offene Arbeitsstunden für das laufende Jahr zu entrichten.

 - die Mitgliedschaft endet automatisch wenn ein Mitglied verstirbt, und kann nach (§§ 38 Satz 1 und 40 BGB) auch nicht vererbt werden.

 - durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied u.a.

   a) gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat,

   b) das Ansehen und die Interessen des AFN schwer geschädigt hat,

   c) wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

   d) gegen fischereiliche Vorschriften des AFN verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

   e) gegen geltende Ordnungen des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. und des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. verstößt oder bei einem Verstoß Beihilfe leistet.

   f) innerhalb des AFN wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

   g) gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstößt,

   e) ohne vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. Kauf- oder Pachtangebote für Gewässer abgibt,

   f) mit Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem AFN in Rückstand ist. Die fälligen Beträge können durch den Vorstand eingefordert werden.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Hauptversammlung möglich. Darüber hinaus kann entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung der Schiedskommission des AVE die Schiedskommission des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. angerufen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im AFN. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Erlaubnisscheine, Vereinspapiere, bzw. -abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände und offene Arbeitsstunden sind zu zahlen.

3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vermögen des Vereines. Sie haben den fälligen Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des AFN teilzunehmen und Leistungen des Vereins im Rahmen der Mitgliedschaft in Anspruch zu nehmen.

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet

 - die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereines zu befolgen. Dem Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu geben.

- die Satzung und geltenden Ordnungen des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. und des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. einzuhalten und nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen.

 - die fälligen Beiträge gemäß der Beitragsordnung sind im Voraus, und zwar ohne besondere Aufforderung, jährlich an den AFN zu entrichten. Stichtag ist der 31.01. des Kalenderjahres, danach ist das Mitglied ohne Mahnung in Verzug.

 - keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt auf Gewässer abzugeben, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V..

 - das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

 - den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.


2. Die Höhe der jährlichen Arbeitsstunden beschließt der Vorstand. Die Höhe wird in der Beitragsordnung festgesetzt.


3. Die jährliche Hauptversammlung ist eine Pflichtversammlung. Weiterhin ist die Teilnahme an 3 Informationsveranstaltungen im Kalenderjahr Pflicht.


4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen (innerhalb des Geschäftsjahres) nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.



§ 6 Disziplinarmaßnahmen

1. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  a) zeitweilige Entziehung des Erlaubnisscheines in allen oder nur bestimmten Gewässern.

  b) Verweis mit oder ohne Auflage.

  c) Verwarnung mit oder ohne Auflage.

  d) mehrere der vorgenannten Möglichkeiten gleichzeitig.

2. Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Hauptversammlung möglich, bzw. die Schiedskommission des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V..


§ 7 Organe des AFN

Organe des AFN sind:

a) der Vorstand

b) die Hauptversammlung


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem Gewässerwart und bis zu 2 Beisitzern.

2. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

3. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der satzungsmäßigen Amtsdauer, werden Neuwahlen erst fällig, wenn die Zahl der Vorstände unter 5 sinkt. Eine offene Vorstandsposition kann für die restliche Amtsdauer nachgewählt werden.

4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des AFN, soweit dieses nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe vorbehalten ist.

5. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung gebunden.

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt.

8. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.

9. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

10. Die Vorstandsmitglieder können ein Entgelt aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26 a des Einkommenssteuergesetzes erhalten, bzw. können Vorstandsmitglieder Arbeitnehmer des Vereins sein.


§ 9 Die Hauptversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung erfolgt elektronisch oder schriftlich, ohne Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Wahl- bzw. stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben

 - nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und der Revisoren.

 - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte des Revisors.

 - Satzungsänderungen.

 - die Entlastung des Vorstandes.

 - Genehmigung des Haushaltvorschlages.

 - Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes.

 - Verschiedenes

4. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

5. Der Vorstand muss eine Hauptversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

6. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 10 Revision


Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Revisoren durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im AFN bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung vorzutragen.


§ 11 Auflösung des AFN

1. Der AFN kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung des AFN oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke – gemäß § 2 – wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e. V. mit der Auflage übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens und des Angelns und der Jugendförderung zu nutzen.


§ 12 Zulässige Änderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, formaljuristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Angelverein „Frohsinn“ Niederoderwitz e.V. am 18.09.2015 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Vermerk:

Die Satzung wurde am 18.09.2015 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 11.12.2015 geändert.

 

letzte Aktualisierung am 17.12.2023 Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
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